Planerstellung · Insolvenzplan · StaRUG · bundesweit

Insolvenzplan und Restruk­turierungs­plan erstellen lassen

Chancen analysieren.  Erfolg planen.  Strategien umsetzen.
Erfahrung seit 1999

Ein Plan entscheidet darüber, ob ein Unternehmen weiterlebt. Er muss die Gläubiger überzeugen und vor dem Insolvenzgericht bestehen. Rechtsanwalt Jörg Spies hat 1999 den ersten Insolvenzplan Deutschlands erstellt – die Gläubiger stimmten ihm am 26. Mai 1999 zu (AG Würzburg, Az.: 1 IN 75/99). Seitdem erstellt er Insolvenz- und Restrukturierungspläne für den Mittelstand, bundesweit.

Welche Pläne wir erstellen

Der passende Plan für Ihre Lage

§ 217 InsO · im Insolvenzverfahren

Insolvenzplan

Regelt abweichend von der Zerschlagung, was die Gläubiger erhalten und wie das Unternehmen fortgeführt wird – meist in Eigenverwaltung, die Geschäftsführung bleibt im Amt.

Mehr zum Insolvenzplan →
§ 270d InsO · vor der Zahlungsunfähigkeit

Plan im Schutzschirmverfahren

Bis zu drei Monate Schutz vor Vollstreckung, um den Plan in Ruhe auszuarbeiten – solange die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Mehr zum Schutzschirm →
StaRUG ohne Insolvenzverfahren

Restrukturierungsplan

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit: Ausgewählte Gläubiger werden einbezogen, eine qualifizierte Mehrheit kann eine widersprechende Minderheit überstimmen.

Mehr zum StaRUG →
§ 225a InsO · mit neuem Kapital

Plan mit Investorenlösung

Ein Investor übernimmt Anteile oder stellt Mittel bereit, die Gläubiger werden aus dem Plan befriedigt. Verträge und Genehmigungen bleiben erhalten.

Mehr zum Investoreneinstieg →
Für wen wir Pläne erstellen

Für Sie – oder für Ihre Mandanten

Für Unternehmen Wir prüfen, welcher Plan zu Ihrer Lage passt, erstellen ihn und führen Sie bis zur Annahme durch die Gläubiger und zur Bestätigung durch das Gericht.

Für Steuerberater und Rechtsanwälte Ihr Mandant braucht einen Plan? Wir erstellen ihn, Ihr laufendes Mandat bleibt bei Ihnen. Auch eine kurzfristige, anonyme Ersteinschätzung ist möglich.

Für Insolvenzverwalter Der Verwalter kann selbst einen Plan vorlegen oder von der Gläubigerversammlung damit beauftragt werden (§ 218 InsO). Wir erstellen den Plan in Ihrem Auftrag.

Für Investoren Wir strukturieren den Einstieg über den Plan – mit Rechtssicherheit für das, was Sie übernehmen.

Für Gläubiger Wir prüfen vorgelegte Pläne vor der Abstimmung und vertreten Ihre Interessen bei Gruppenbildung und Quote.

So entsteht ein Plan

Von der Machbarkeit bis zur Planerfüllung

  1. 1

    Machbarkeit

    Ist ein Plan realistisch, und welcher passt – Insolvenzplan, Schutzschirm oder StaRUG?

  2. 2

    Plan

    Darstellender Teil mit Sanierungskonzept, gestaltender Teil mit Gruppenbildung und Eingriffen in Gläubigerrechte.

  3. 3

    Vergleichsrechnung

    Der Nachweis, dass die Gläubiger mit dem Plan besser stehen als ohne ihn.

  4. 4

    Abstimmung

    Vorgespräche mit Banken, Lieferanten und Finanzverwaltung, Begleitung im Erörterungs- und Abstimmungstermin.

  5. 5

    Umsetzung

    Nach der Bestätigung durch das Gericht bis zur Planerfüllung – auf Wunsch mit operativer Verantwortung.

Ergebnisse aus der Praxis

Was ein Plan bewirken kann

Seit 2004 hat Jörg Spies 30 Sanierungen mit Eigenverwaltung und Insolvenzplan begleitet. Vier Fallstudien zeigen, was ein gut gebauter Plan leisten kann – für Unternehmen, Beschäftigte und persönlich haftende Gesellschafter.

Zu den Fallstudien →
  • 301 Arbeitsplätze in sechs Monaten gesichert – Unternehmensgruppe mit abgestimmten Insolvenzplänen →
  • 40 Arbeitsplätze: Einzelunternehmen per Insolvenzplan in eine GmbH mit Investor umgewandelt →
  • 8,2 Mio. € Bürgschaftsschulden gegen 28.500 € abgelöst →

Häufige Fragen zur Planerstellung

Wer darf einen Insolvenzplan vorlegen?

Vorlageberechtigt sind der Schuldner und der Insolvenzverwalter (§ 218 InsO). Die Gläubigerversammlung kann den Verwalter beauftragen, einen Plan auszuarbeiten. In der Eigenverwaltung legt in der Regel das Unternehmen selbst den Plan vor, erstellt mit seinen Beratern.

Welche Mehrheiten braucht ein Insolvenzplan?

Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab. In jeder Gruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen, und deren Forderungen müssen mehr als die Hälfte der abgestimmten Forderungen ausmachen (§ 244 InsO). Lehnt eine Gruppe ab, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots ersetzt werden (§ 245 InsO).

Welche Mehrheit gilt beim Restrukturierungsplan nach dem StaRUG?

In jeder Gruppe ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmrechte erforderlich (§ 25 StaRUG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine ablehnende Gruppe überstimmt werden (§ 26 StaRUG).

StaRUG oder Insolvenzplan – was ist der Unterschied?

Der Restrukturierungsplan nach StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und kommt ohne Insolvenzverfahren aus. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, bleibt der Insolvenzplan; dort stehen zusätzliche Instrumente wie Insolvenzgeld und erleichterte Vertragsbeendigung zur Verfügung.

Erstellen Sie Pläne auch im Auftrag von Beratern oder Insolvenzverwaltern?

Ja. Wir erstellen Insolvenz- und Restrukturierungspläne im Auftrag von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Insolvenzverwaltern – bundesweit. Das laufende Mandat bleibt beim Auftraggeber.

Warten kostet Optionen. Ein Gespräch schafft Klarheit.

Vertraulich, ohne Vorbereitung – vor Ort in Dresden oder per Video, bundesweit.

+49 351 896 780 80
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