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Sachverhalt
Der Sachverhalt betrifft eine häufige Konstellation.
Der Schuldner, der nicht über eigenes Vermögen verfügte, legte in einem masselosen Ver-braucher-Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan zur vorzeitigen Verfahrensbeendigung vor. Der Insolvenzplan sah vor, dass der Schuldner unter der Bedingung der Planannahme Be-träge von Drittmittelgebern zur Verfügung gestellt bekommt, um eine Zahlung an die Gläubiger zu leisten und diese gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren besser zu stellen. Die Verpflichtungserklärungen der Drittmittelgeber waren dem Plan beigefügt.
Das Insolvenzgericht beanstandete u.a. fehlende Bonitätsnachweise der Drittmittelgeber und verwies darauf, dass das Erfordernis eines Bonitätsnachweises könne durch die Einzahlung des betreffenden Betrags auf das vom Verwalter eingerichtete Konto erfüllt werden könnte. Den überarbeiteten Plänen fügte der Schuldner daraufhin drei Schreiben bei, in welchen ein Wirtschaftsprüfer, der zuvor für den Schuldner tätig gewesen war und selbst eine der Verpflichtungserklärungen abgegeben hatte, unter Beifügung seines Rundstempels erklärte:
Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan zurückgewiesen, weil der Schuldner die Bonität der Drittmittelgeber nicht ausreichend belegt habe.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner weiterhin die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen wollte, hatte Erfolg.
Der BGH hat klargestellt:
Gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt.
Es prüft, ob der gestaltende Teil des Insolvenzplans für die unmittelbare Gestaltungswir-kung und die Vollstreckbarkeit bestimmt genug ist, ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entscheidung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und ob die Plananla-gen vollständig und richtig sind.
Gemäß § 230 Abs. 3 InsO ist dem Plan nur die Erklärung des Dritten als solche beizufügen. Das Gericht hat sie daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtlich bindend und hinreichend be-stimmt ist. Eine Zurückweisung des Plans kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich aus der Erklärung selbst ergibt, dass sie wertlos ist. Mehr als die Erklärung des Dritten wird in § 230 Abs. 3 InsO jedoch nicht verlangt. Anders als etwa in § 26 Abs. 2 InsO oder in § 207 Abs. 1 2 InsO ist nicht vorgesehen, dass die von Dritten zugesagten Beträge vorge-schossen werden oder dass für sie Sicherheit geleistet wird. Dass die Bonität des Drittmit-telgebers urkundlich zu belegen ist, verlangt §°230 Abs. 3 InsO ebenfalls nicht. Entspre-chende Belege gehören nicht zu den förmlichen Voraussetzungen eines Plans. Erst recht kann ein Plan nicht deshalb mangels Vorliegens der förmlichen Voraussetzungen zurückge-wiesen werden, weil etwa beigefügte Belege nicht erkennen lassen, auf welchen Unterlagen und Prüfungen die in ihnen enthaltenen Aussagen beruhen.
Der BGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 231 Abs.1 InsO vor allem die Ent-scheidungskompetenz der Gläubiger hervorgehoben. Dem Insolvenzgericht sei deshalb die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussicht des vorgelegten Plans verwehrt, weil dies der Beurteilung der Gläubiger unterliege. Auch nach der Vorstel-lung des Gesetzgebers darf das Gericht den Plan deshalb nur in „offensichtlichen“ Fällen gem. § 231 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 InsO zurückweisen, weil der Entscheidung der Gläubiger nicht in ungerechtfertigter Weise vorgegriffen werden solle.
Fazit
Der BGH bestätigt seine restriktive Handhabung zur Zurückweisungsbefugnis des Insolvenzgerichts und stärkt die Entscheidungskompetenz der Gläubiger. Die Entscheidung senkt die von einigen Gerichten aufgestellten Hürden für Insolvenzpläne. Deren Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Verpflichtungserklärung des Plangaranten als Plananlage reicht aus, um den Plan den Gläubigern zur Abstimmung zuzuleiten und bei Annahme zu bestätigen. Die Gläubiger entscheiden dann aus wirtschaftlichen Erwägungen. Die Bonität der Plangaranten ist von den Gläubigern zu beurteilen; bei Zweifeln ist der Plan von ihnen (mehrheitlich) abzulehnen. Den Gläubigern obliegt daher auch das Einfordern von Nachweisen in den Planverhandlungen, nicht aber dem Insolvenzgericht.
Die Herrlich GmbH mit Sitz in Ohorn hat Ende Juni 2024 beim Amtsgericht Dresden einen Antrag auf Sanierung in Eigenverwaltung stellen müssen, um die Neustrukturierung der Verbindlichkeiten und Anpassungen im Filialbereich vornehmen zu können, nachdem außergerichtliche Verhandlungen gescheitert waren.
Das Gericht hat nunmehr am 01.09.2024 die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Jörg Spies zum Sachwalter bestellt, der bereits zuvor zum vorläufigen Sachwalter bestellt war. Damit verbleibt die operative Leitung bei Frau Dana Herrlich. Für die Restrukturierung lässt sich die Geschäftsführung durch den Sanierungsexperten Rechtsanwalt Rüdiger Weiß und sein Team von der Wallner Weiß Unternehmensgruppe fachkundig begleiteten.
Ursächlich für die jetzige Situation sind vor allem erhebliche im Zuge der Corona-Pandemie getätigte Zukunftsinvestitionen, die mit dem Umzug der Filiale in Meißen in ein neues größeres Studio verbunden waren und deren Erwartungen jedoch nicht eingetreten sind. Das Unternehmen nutzt vor diesem Hintergrund mit der beantragten Eigenverwaltung die Möglichkeiten, die die Insolvenzordnung zur Sanierung und zum Unternehmenserhalt bietet.
Der Geschäftsbetrieb läuft am Standort Radeberg unverändert weiter, nachdem das Sanierungskonzept die Aufgabe des Meißner Standortes vorsah.
Über die Herrlich GmbH
Die Herrlich GmbH betrieb zuletzt zwei hochwertige Fitnessstudios an den Standorten Radeberg und Meißen. Das Kredo der Schuldnerin ist seit über 10 Jahren das auf individuelle Ziele und Bedürfnisse abgestimmte Training, bei dem individuelle Lösungswege mit jedem Kunden erarbeitet werden, was die persönliche Betreuung der Mitglieder zu jedem Training durch Trainer in den Studios einschließt.
Über SP!ES Restrukturierung
SP!ES Restrukturierung ist eine auf Unternehmenssanierung und Insolvenzverwaltung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsanwalt Jörg Spies, Fachanwalt für Insolvenzrecht, ist seit 1993 als Verwalter tätig. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 erstellt er Insolvenzpläne. Mit der Erstellung von Sanierungskonzepten und deren Umsetzung im Rahmen von Insolvenzplanverfahren mit Eigenverwaltung bei Eintritt in die Geschäftsleitung übernimmt er zudem bereits seit 2004 in Krisensituationen auch die operative Verantwortung in Unternehmen. Mehr unter www.spies-restrukturierung.de
Über WallnerWeiß
Die WallnerWeiß Unternehmensgruppe, bestehend aus der WallnerWeiß Rechtsanwälte-Partnerschaft mbB sowie den Gesellschaften für Unternehmenssanierung und Insolvenzverwaltung, ist mit 16 Standorten ein bundesweit auf Unternehmenssanierungen spezialisierter und ausschließlich auf diesem Gebiet tätiger Kanzleiverbund. Durch diese Fokussierung umspannt das Tätigkeitsfeld die gesamte Palette der Sanierungsgestaltung, insbesondere die Begleitung und Durchführung von außergerichtlichen sowie gerichtlichen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Eigenverwaltung. Darüber hinaus sind die Insolvenzverwalter der Wallner Weiß Unternehmensgruppe bei über 70 Insolvenzgerichten bundesweit gelistet und werden insbesondere in komplexen Sanierungssituationen bestellt. Somit kommt den Mandanten insbesondere bei Beratung und Begleitung im Rahmen der Eigenverwaltung die Expertise aus über 4.000 Verfahren zu Gute. Mehr unter www.wallnerweiss.de