Chancen analysieren. Erfolg planen. Strategien umsetzen.
Wir sind eine inhabergeführte Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Kernkompetenz liegt in der Beratung von Unternehmen in Krisensituationen, der Entwicklung von strategischen Lösungsansätzen und deren Umsetzung.
Unsere Leistungen
Rechtsberatung
Fokussiert auf Ihre Interessen! Jahrzehntelange Erfahrung aus über tausend Insolvenzverfahren.
Mehr erfahrenInsolvenzverwaltung
Die Quote ist entscheidend! Mit Erfahrung und Spezialisierung fokussiert auf Gläubigerbefriedigung.
Mehr erfahrenKontakt
Sie suchen Beratung zum Thema Insolvenz und Restrukturierung?
- Wie kann Ihr Unternehmen in Krisensituationen unterstützt werden?
- Welche strategischen Ansätze können bei einer Insolvenz helfen?
- Wie können Unternehmen von einer Insolvenzverwaltung profitieren?
![milad-fakurian-DjjaZybYx4I-unsplash](https://www.spies-restrukturierung.de/wp-content/uploads/2024/05/milad-fakurian-DjjaZybYx4I-unsplash-scaled.jpg)
Unsere Referenzen
Aktuelles
Sachverhalt
Der Sachverhalt betriff eine häufige Konstellation.
Der Schuldner, der nicht über eigenes Vermögen verfügte, legte in einem masselosen Ver-braucher-Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan zur vorzeitigen Verfahrensbeendigung vor. Der Insolvenzplan sah vor, dass der Schuldner unter der Bedingung der Planannahme Be-träge von Drittmittelgebern zur Verfügung gestellt bekommt, um eine Zahlung an die Gläubiger zu leisten und diese gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren besser zu stellen. Die Verpflichtungserklärungen der Drittmittelgeber waren dem Plan beigefügt.
Das Insolvenzgericht beanstandete u.a. fehlende Bonitätsnachweise der Drittmittelgeber und verwies darauf, dass das Erfordernis eines Bonitätsnachweises könne durch die Einzahlung des betreffenden Betrags auf das vom Verwalter eingerichtete Konto erfüllt werden könnte. Den überarbeiteten Plänen fügte der Schuldner daraufhin drei Schreiben bei, in welchen ein Wirtschaftsprüfer, der zuvor für den Schuldner tätig gewesen war und selbst eine der Verpflichtungserklärungen abgegeben hatte, unter Beifügung seines Rundstempels erklärte:
Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan zurückgewiesen, weil der Schuldner die Bonität der Drittmittelgeber nicht ausreichend belegt habe.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner weiterhin die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen wollte, hatte Erfolg.
Der BGH hat klargestellt:
Gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt.
Es prüft, ob der gestaltende Teil des Insolvenzplans für die unmittelbare Gestaltungswir-kung und die Vollstreckbarkeit bestimmt genug ist, ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entscheidung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und ob die Plananla-gen vollständig und richtig sind.
Gemäß § 230 Abs. 3 InsO ist dem Plan nur die Erklärung des Dritten als solche beizufügen. Das Gericht hat sie daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtlich bindend und hinreichend be-stimmt ist. Eine Zurückweisung des Plans kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich aus der Erklärung selbst ergibt, dass sie wertlos ist. Mehr als die Erklärung des Dritten wird in § 230 Abs. 3 InsO jedoch nicht verlangt. Anders als etwa in § 26 Abs. 2 InsO oder in § 207 Abs. 1 2 InsO ist nicht vorgesehen, dass die von Dritten zugesagten Beträge vorge-schossen werden oder dass für sie Sicherheit geleistet wird. Dass die Bonität des Drittmit-telgebers urkundlich zu belegen ist, verlangt §°230 Abs. 3 InsO ebenfalls nicht. Entspre-chende Belege gehören nicht zu den förmlichen Voraussetzungen eines Plans. Erst recht kann ein Plan nicht deshalb mangels Vorliegens der förmlichen Voraussetzungen zurückge-wiesen werden, weil etwa beigefügte Belege nicht erkennen lassen, auf welchen Unterlagen und Prüfungen die in ihnen enthaltenen Aussagen beruhen.
Der BGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 231 Abs.1 InsO vor allem die Ent-scheidungskompetenz der Gläubiger hervorgehoben. Dem Insolvenzgericht sei deshalb die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussicht des vorgelegten Plans verwehrt, weil dies der Beurteilung der Gläubiger unterliege. Auch nach der Vorstel-lung des Gesetzgebers darf das Gericht den Plan deshalb nur in „offensichtlichen“ Fällen gem. § 231 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 InsO zurückweisen, weil der Entscheidung der Gläubiger nicht in ungerechtfertigter Weise vorgegriffen werden solle.
Fazit
Der BGH bestätigt seine restriktive Handhabung zur Zurückweisungsbefugnis des Insolvenzgerichts und stärkt die Entscheidungskompetenz der Gläubiger. Die Entscheidung senkt die von einigen Gerichten aufgestellten Hürden für Insolvenzpläne. Deren Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Verpflichtungserklärung des Plangaranten als Plananlage reicht aus, um den Plan den Gläubigern zur Abstimmung zuzuleiten und bei Annahme zu bestätigen. Die Gläubiger entscheiden dann aus wirtschaftlichen Erwägungen. Die Bonität der Plangaranten ist von den Gläubigern zu beurteilen; bei Zweifeln ist der Plan von ihnen (mehrheitlich) abzulehnen. Den Gläubigern obliegt daher auch das Einfordern von Nachweisen in den Planverhandlungen, nicht aber dem Insolvenzgericht.
In dem Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung der Firma Percom haben die Gläubiger in der Gläubigerversammlung am 20.09.2021 beim Amtsgericht Ingolstadt den Insolvenzplan des in Kösching ansässigen Einzelunternehmens einstimmig angenommen. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan bestätigt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung des Einzelunternehmens in die Percom Automotive GmbH und den Einstieg der Investoren vor, die die Mehrheit der Geschäftsanteile übernehmen . Das Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung kann somit kurzfristig abgeschlossen werden.
„Die vielen Monate intensiver Arbeit haben sich für die Gläubiger und das Unternehmen gelohnt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzordnung haben die kurzfristige Umsetzung einer Vielzahl von Sanierungsmaßnahmen zur Wiedererlangung der Ertragskraft des Unternehmens ermöglicht“, so Rechtsanwalt Jörg Spies, der den Insolvenzplan erstellt hat und bereits mit Antragstellung zum Handlungsbevollmächtigten mit dem Aufgabenbereich Sanierung bestellt wurde. „Damit zeigt sich, dass der Insolvenzplan auch in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen großen wirtschaftlichen Herausforderungen für Unternehmen den Rahmen bildet, im Kern sanierungsfähige Unternehmen zu erhalten“.
Die Erstellung und Umsetzung des Insolvenzplans erfolgte in Abstimmung mit dem vom Amtsgericht Ingolstadt eingesetzten Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz von SRI Rechtsanwälte. „Ich bin sehr zufrieden mit dem Ergebnis des Sanierungsverfahrens. Besonders freut es mich für die 42 Mitarbeiter, die sich in den zurückliegenden Monaten sehr für den Erhalt ihrer Arbeitsplätze engagiert haben. Mit der Investorengruppe wurde aufgrund der dortigen Erfahrungen im Automobilbereich bzw. im Internethandel der passende Partner für Percom gefunden, der das Unternehmen auf einem stabilen Fundament weiterentwickeln kann“, sagt Spies.
Karl-Heinz Wiesmayer, Gründer der Percom, sieht das Vertrauen, das in das Unternehmen und seine Mitarbeiter gesetzt wurde, nun erneut bestätigt: „Die Percom hat nunmehr die Voraussetzungen, um unbelastet von den negativen Folgen der Dieselkrise erfolgreich Dachträgersysteme zu produzieren und entwickeln. Das war nur zu schaffen, weil alle Mitarbeiter ihre Kräfte vereint und gemeinsam für ihr Unternehmen gekämpft haben. Wir sind davon überzeugt, dass wir mit diesem Kampfgeist und den neuen Gesellschaftern durchstarten werden.“
Trotz voller Auftragsbücher bis in das Jahr 2022 hinein, hatte die Percom aufgrund nicht ausreichender Liquidität am 19. Februar 2020 beim Amtsgericht Ingolstadt einen Antrag auf Sanierung in Eigenverwaltung stellen müssen. Ursächlich waren vor allem die erheblichen Zukunftsinvestitionen, die in den letzten Jahren vor Einleitung des Verfahrens aus dem laufenden Geschäftsbetrieb heraus getätigt wurden, deren Erwartungen jedoch aufgrund der Dieselkrise nicht erfüllt wurden, wesentliche Parameter wie Abrufmengen und Laufzeiten, nicht eingetreten sind. Durch die anhaltende Automobilkrise wurden mehrere Großprojekte, die schon mit genehmigten Aufträgen bestellt waren, storniert. Teilweise drastische Preiserhöhungen der Zulieferer und Unterlieferanten haben die Situation zusätzlich verschärft.
Über Percom e.K:
Die Percom e.K ist auf die Fertigung von technischen Kunststoffteilen, Prototypen, sowie das Entwickeln von Dachträgersystemen und Montagen im Automobilbau spezialisiert. Sie ist direkter Zulieferer (Tier1) der Automobilhersteller (OEMs)
Die Rechtsvorgängerin der Firma Percom e.K., die in 2011 gegründete Percom GmbH, wurde im Wege der Verschmelzung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2018 auf das Einzelunternehmen übertragen. Das Unternehmen genießt seit Jahrzehnten einen ausgezeichneten Ruf als Zulieferer aller namhaften OEM und Tier-1-Lieferanten. Das Unternehmen bietet Komponenten und Komplettlösungen für die Automobilindustrie mit Schwerpunkten in der Fertigung von Dachträgern, Dachkantenspoilern und Radlaufblenden an. Das Unternehmen beschäftigt aktuell 42 Mitarbeiter
Über SPIES Restrukturierung SPIES Restrukturierung ist eine auf Unternehmenssanierung und Insolvenzverwaltung spezialisierte Kanzlei. Rechtsanwalt Jörg Spies erstellt seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 bundesweit Insolvenzpläne. Mit der Erstellung von Sanierungskonzepten und deren Umsetzung im Rahmen von Insolvenzplanverfahren mit Eigenverwaltung bei Eintritt in die Geschäftsleitung seit 2004, ist Rechtsanwalt Jörg Spies einer der wenigen Sanierungsexperten in Deutschland, die in Krisensituationen auch operative Verantwortung in Unternehmen übernehmen.
So finden Sie uns
![brandi-redd-aJTiW00qqtI-unsplash](https://www.spies-restrukturierung.de/wp-content/uploads/2024/05/brandi-redd-aJTiW00qqtI-unsplash-scaled.jpg)