Chancen analysieren.   Erfolg planen.   Strategien umsetzen.

Seit 1991 erstellt Rechtsanwalt Jörg Spies Sanierungskonzepte und setzt diese im Rahmen von Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung bei Eintritt in die Geschäftsleitung um.

 

Bereits unmittelbar mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung wurde das Sanierungsinstrument Insolvenzplan, im Frühjahr 1999 zur Unternehmenssanierung eines mittelständigen Unternehmens erfolgreich genutzt. Die Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2012, die ausdrücklich erfolgte um die Eigenverwaltung salonfähig zu stärken und das Insolvenzplanverfahren aus seinem Schattendasein zu befreien, wird bei SPIES Restrukturierung im Sinne einer Sanierungskultur von Anfang an gelebt.

 

SPIES Restrukturierung, das Umsetzungs-Know-How, um die vielfältigen Möglichkeiten der Insolvenzordnung, die seit dem ESUG nochmals im Sinne einer Sanierungsordnung verbessert wurden, effektiv und kompetent auszuschöpfen.

Referenzen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über unsere Referenzen bei der Sanierung von Unternehmen mit Eigen­verwaltungen und Insolvenz­plänen.

  • 2024 Unternehmensgruppe, Wohnbau und Tiefbau Tiefbauunternehmen und Kanalsanierung, GmbH, AG München, 1509 IN 11/224
  • 2023 Wohnbauunternehmen, GmbH AG München, 1509 IN 3781/23
  • 2020 Automobilzulieferer, Tier 1, Einzelunternehmen, AG Ingolstadt, IN 54/20
  • 2018 Automobilzulieferer, Tier 2, GmbH, AG Dresden, Az. 532 IN 1399/18

Fallstudie

Sanierung eines mittelständischen Konzerns in Eigenverwaltung mit Investorenkonzept

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Fallstudie

Sanierung eines mittelständischen Einzelunternehmens mit Insolvenzplan in Eigenverwaltung

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Fallstudie

Entschuldung von Forderungen aus unerlaubter Handlung

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Fallstudie

Entschuldung des persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafters mit Insolvenzplan

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Fallstudie

Sanierung eines mittelständischen Konzerns in Eigenverwaltung mit Investorenkonzept

301 Arbeitsplätze wurden gesichert.

Komplettanbieter im Bereich Segmentflächensanierung mit mehreren Tochtergesellschaften

Ausgangslage

Die Unternehmensgruppe mit Schwerpunkten in der Sanierung von industriellen Brachflächen und dem Hochwasserschutz litt unter den negativen Auswirkungen der Insolvenz (Regelinsolvenz, kein Insolvenzplan) einer süddeutschen Tochtergesellschaft, die erhebliche Umsatzeinbußen und Haftungsansprüche zur Folge hatte, insbesondere Umsatzsteuernachbelastungen. Mehrere Versuche mit Investoren, vor der Insolvenz eine Sanierung zu realisieren, scheiterten.

Am Standort in Westdeutschland beschäftigte das umweltnahe Erdbau-Unternehmen ca. 150 Mitarbeiter. An den Standorten in Ostdeutschland arbeiten zusätzlich rund 230 Mitarbeiter.

Strategie

Vor diesem Hintergrund stellte das Sanierungskonzept vorrangig auf die finanzwirtschaftliche Sanierung durch Ausübung insolvenzrechtlicher Gestaltungsrechte und die Anpassung der Kostenstruktur ab.

Durch Eintritt von Rechtsanwalt Jörg Spies, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz-recht in die Geschäftsleitung war die Anordnung der Eigenverwaltung möglich, da die Geschäftsleitung insoweit die notwendigen Vorkehrungen getroffen hatte, um sicherzustellen, dass insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllt werden konnten.

Zeitlicher Rahmen

Die Holding GmbH und die Tochtergesellschaften haben Mitte Dezember. 2011 die Eröffnung von Insolvenzverfahren bei den jeweils zuständigen Insolvenzgerichten beantragt, um die Unternehmen im Rahmen von Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung zu entschulden, nachhaltig wettbewerbsfähig aufzustellen und den Großteil der 380 Arbeitsplätze in der Unternehmensgruppe zu erhalten. Der Geschäftsbetrieb wurde fortgeführt.

Die Gläubiger haben Mitte Juli 2012 den aufeinander abgestimmten Insolvenzplänen zugestimmt. Die Insolvenzverfahren konnten damit nach rund 6 Monaten bereits abgeschlossen werden. 301 Arbeitsplätze wurden erhalten. Damit lagen die Voraussetzungen für Einstieg eines zuvor von der Geschäftsleitung gefundenen Finanzinvestors vor.

Ergebnis

Sechs Monate intensive Arbeit haben sich gelohnt. Die Gläubiger wurden wirtschaftlich bessergestellt als bei einer Zerschlagung und erhielten schneller ihre Quote. 301 Arbeitsplätze wurden gesichert.

Fazit

Durch die Verstärkung der Geschäftsleitung durch einen Insolvenzspezialisten sowie die Abwicklung der Verfahren der einzelnen Unternehmen in Eigenverwaltung wurden die Vo-raussetzungen für die erfolgreiche Restrukturierung geschaffen.

Ausgewählte Fallstudien

Fallstudie

Sanierung eines mittelständischen Einzelunternehmens mit Insolvenzplan in Eigenverwaltung

40 Arbeitsplätze wurden gesichert.

Automobilzulieferers (Tier 1) im Segment Kunststoffteile und Autozubehör

Ausgangslage

Das auf die Fertigung von technischen Kunststoffteilen, Prototypen, sowie das Entwickeln von Zubehörteilen im Automobilbau spezialisierte Unternehmen genoss als direkter Zulieferer (Tier1) seit Jahrzehnten einen ausgezeichneten Ruf als Zulieferer aller namhaften Automobilhersteller (OEMs) und Tier-1-Lieferanten. Trotz voller Auftragsbücher bis in das Jahr 2022 hinein hatte der Inhaber des Einzelunternehmens aufgrund nicht ausreichender Liquidität Mitte Februar 2020 beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Sanierung in Eigenverwaltung stellen müssen. Ursächlich waren vor allem die erheblichen Zukunftsinvestitionen, die in den letzten Jahren vor Einleitung des Verfahrens aus dem laufenden Geschäftsbetrieb heraus getätigt wurden. Die Er-wartungen wurden jedoch aufgrund der Dieselkrise nicht erfüllt da wesentliche Parameter wie Abrufmengen und Laufzeiten, nicht eingetreten sind.

Die vorausgegangene Umwandlung einer GmbH auf den Einzelunternehmer hatte die notwendigen Schritte lediglich hinausgezögert. Infolge der anhaltenden Automobilkrise hatten die Auftraggeber mehrere Großprojekte, die schon mit genehmigten Aufträgen bestellt waren, storniert. Teilweise drastische Preiserhöhungen der Zulieferer und Unterlieferanten hatten die Situation zusätzlich verschärft.

Die Rechtsform als Einzelunternehmen und die Finanzlage des Einzelunternehmens (erhebliche Überschuldung des Inhabers) standen einer Aufnahme von Investoren entgegen.

Strategie

Wesentlicher Baustein der Sanierung ist war vor diesem Hintergrund die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH unter Beteiligung von Investoren. Voraussetzung hierfür war allerdings zunächst die Beseitigung der Überschuldung des Einzelunternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans, da eine Umwandlung gemäß den Vorschriften des Umwandlungsgesetztes nicht erfolgen darf, wenn die Verbindlichkeiten eines Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

Zunächst erfolgte daher die Entschuldung des Inhabers – im konkreten Fall regelte der Insolvenzplan einen Verzicht der Gläubiger im siebenstelligen Millionenbetrag im Gegenzug für die Zahlung eines Abgeltungsbetrages im unteren sechsstelligen Bereich- durch den Insolvenzplan, womit zugleich der Umwandlung des entschuldeten Einzelunternehmens in eine GmbH zugestimmt wurde. Damit ging die Aufnahme der (Wunsch-) Investoren des Firmeninhabers als Mitgesellschafter einher.

Durch Eintritt von Rechtsanwalt Jörg Spies, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz-recht in die Geschäftsleitung war die Anordnung der Eigenverwaltung möglich geworden, da die Geschäftsleitung insoweit die notwendigen Vorkehrungen getroffen hatte, um sicherzustellen, dass insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllt werden konnten.

Zeitlicher Rahmen

Die Corona-Pandemie hatte zwar erhebliche Verzögerungen zur Folge, gleichwohl konnte der Sanierungsansatz mit Verzögerung von mehreren Monaten erfolgreich umgesetzt werden.

Ergebnis

Die vielen Monate intensive Arbeit haben sich gelohnt. Die Gläubiger wurden wirtschaftlich bessergestellt als bei einer Zerschlagung, 40 Arbeitsplätze wurden gesichert.

Fazit

Die Gestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzordnung haben die Umsetzung einer Vielzahl von Sanierungsmaßnahmen zur Wiedererlangung der Ertragskraft des Unternehmens ermöglicht und dem vormals überschuldeten Einzelunternehmer neue Perspektiven eröffnet.

Fallstudie

Entschuldung von Forderungen aus unerlaubter Handlung

Vergleich von Forderungen in Höhe von rund 2.500.000,00 € im Gegenzug für die Zahlung von 25.000,00 €.

Ausgangslage

Der vormalige Aufsichtsrätin einer AG wurde von diversen Gläubigern im Zuge der Geltendmachung von Regressansprüchen in die Haftung genommen und stand im Kontext mit der seinerzeitigen Blase am sogenannten Neuen Markt und dem rasanten Aufstieg und tiefen Fall der einer börsennotierten AG. Die Schuldnerin hatte sich seinerzeit an Kursmanipulationen beteiligt, wofür sie rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt war. Das Strafgericht hat festgestellt, dass sie nicht aus eigenem Antrieb handelte, sondern weil sie sich in ihrem geschäftlichen Verhalten völlig untergeordnet hatte. Zudem hatte die Schuldnerin wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts durch ihr Geständnis bei der ersten Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft beigetragen.

Zum Zeitpunkt der Planeinreichung lagen die Vorfälle 15 Jahre zurück. Die Schuldnerin war aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht in der Lage, auf absehbare Zeit Beträge zu erwirtschaften, die es ihr überhaupt ermöglichen, oberhalb des Existenzminimums Zahlungen an ihre Gläubiger zu leisten. Die Schuldnerin war gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Strategie

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren stellte keinen Lösungsansatz dar, da Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, z.B. eines Schadensersatzanspruches aufgrund eines Betrugsdeliktes oder Forderungen wegen nichtabgeführter Sozialversicherungs-beiträge, von der sogenannten Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren ausge-nommen sind.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einem Beschluss vom 17.12.2009 (IX ZR 32/08) beschlossen, dass Forderungen, die aus unerlaubten Handlungen des Schuldners stammen, von der Schuldbefreiung durch den erfüllten Insolvenzplan nur ausgenommen sind, wenn er dies bestimmt.

Sofern also Forderungen aus unerlaubter Handlung von der Schuldenregulie-rung des Insolvenzplan nicht ausgenommen sind, umfasst die Schuldbefreiung aus dem Insolvenzplan auch die Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung.

Wesentlicher Baustein der Entschuldung war vor diesem Hintergrund ein Darlehen, welches der Schuldnerin zur Umsetzung eines Insolvenzplans (Auszahlung der Quote) zur Verfügung gestellt wurde, um die Gläubiger über einen Insolvenzplan gegenüber einem Regelinsol-venzverfahren besser zu stellen.

 

Umsetzung

Für die Umsetzung des Insolvenzplans standen Drittmittel in Höhe von 27.500,00 € die rechnerische freie Masse (insolvenzbefangene Vermögen nach Abzug von Rückstellungen für darauf basierenden Verfahrenskosten und zu berücksichtigender Masseverbindlichkeiten) für Zahlungen an ungesicherte Gläubiger (festgestellte Forderungen und Ausfallforderungen) zur Verfügung.

Zeitlicher Rahmen

Der Sanierungsansatz konnte mit geringen Verzögerungen in wenigen Monaten erfolgreich umgesetzt werden.

 

Ergebnis

Mit dem vorgelegten Insolvenzplan konnten Insolvenzforderungen in Höhe von rund 2.500.000,00 € gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages von 25.000,00 € verglichen werden, was einer Planquote von 1,0 % entsprach.

Fazit

Durch Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzordnung konnte die Entschuldung der haftenden vormaligen Aufsichtsrätin binnen weniger Monate werden, einschließlich der Befreiung von Forderungen aus unerlaubter Handlung. Der vormals überschuldeten lebenslang für Forderungen aus unerlaubter Handlung haftenden Schuldnerin wurden neue Perspektiven eröffnet.

 

Ausgewählte Fallstudien

Fallstudie

Entschuldung des persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafters mit Insolvenzplan

Vergleich von Forderungen in Höhe von rund 8.200.000,00 € im Gegenzug für die Zahlung von 28.500,00 €.

Ausgangslage

Der geschäftsführende Gesellschafter hatte sich persönlich umfangreich gegenüber finanzierenden Kreditinstituten für Verbindlichkeiten einer zwischenzeitlich insolvent gewordenen GmbH verbürgt und wurde von diesen Gläubigern in die Haftung genommen. Gleiches galt für die persönliche Haftung als Gesellschafter eines verbundenen Unternehmens in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Gesellschafter, der seit der Übernahme des Unternehmens aus der Insolvenz bei dem Investor angestellt war, konnte aufgrund seiner Einkommenssituation auf absehbare Zeit keine Beträge erwirtschaften, die es ihm überhaupt ermöglichen, nennenswerte Zahlungen an seine Gläubiger zu leisten. Infolge der Insolvenzverfahren über die beiden Gesellschaften, an denen er beteiligt war, ist seine bisherige wirtschaftliche Existenzgrundlage weggebrochen. Vor diesem Hintergrund bestand keine Aussicht, sich bei Kreditinstituten das erforderliche Kapital zu beschaffen, um mit seinen Gläubigern zu einer vergleichsweisen Einigung zu kommen.

Strategie

Wesentlicher Baustein der Sanierung ist war vor diesem Hintergrund ein Darlehen, welches ihm zur Umsetzung eines Insolvenzplans (Auszahlung der Quote) zur Verfügung gestellt wurde, um die Gläubiger über einen Insolvenzplan gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren besser zu stellen, sowie zur Erfüllung der Honoraransprüche für die Erstellung des In-solvenzplans.

Umsetzung

Für die Umsetzung des Insolvenzplans stand neben dem Kapitalzufluss auf der Grundlage der Drittmittel in Höhe von 32.500 EUR die rechnerische freie Masse (insolvenzbefangene Vermögen nach Abzug von Rückstellungen für darauf basierenden Verfahrenskosten und zu berücksichtigender Masseverbindlichkeiten) für Zahlungen an ungesicherte Gläubiger (festgestellte Forderungen und Ausfallforderungen) zur Verfügung.

Zeitlicher Rahmen

Der Sanierungsansatz konnte mit geringen Verzögerungen in wenigen Monaten erfolgreich umgesetzt werden.

 

Ergebnis

Mit dem vorgelegten Insolvenzplan konnten Insolvenzforderungen in Höhe von rund 8.200.000,00 € gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages von 28.500,00 € verglichen werden, was einer Planquote/sicheren Quote von 0,348 % entsprach.

 

Fazit

Durch Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzordnung konnte die Entschuldung des haftenden Gesellschafters binnen weniger Monate und damit deutlich früher als mit einem Restschuldbefreiungsverfahren erreicht werden. Dem vormals überschuldeten persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter wurden neue Perspektiven eröffnet.

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