Datenschutzerklärung
für Insolvenzverfahren

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch: Herrn Rechtsanwalt Jörg Spies im Rahmen seiner Tätigkeit als durch ein Insolvenzgericht beauftragter

• Sachverständiger,
• vorläufiger Sachwalter,
• vorläufige Insolvenzverwalter,
• Sachwalter,
• Verwalter
• und Sonderinsolvenzverwalter.

Verantwortlicher:
Rechtsanwalt Jörg Spies,
SP!ES Restrukturierung Rechtsanwälte (im Folgenden: SP!ES Restrukturierung),
Königsbrücker Straße 61
D-01099 Dresden, Deutschland
E-Mail: office@spies-restrukturierung.de
Telefon: +49 (0)351 – 89678080
Fax: +49 (0)351–89678081

2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung

2.1 Sachverständiger

Soweit das Insolvenzgericht aufgrund eines Insolvenzantrages den Auftrag erteilt, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, erfolgt die Erhebung und Speicherung aller zur Aufklärung für das Verfahren betreffenden Verhältnisse im Rahmen der gerichtlichen Beauftragung von Insolvenzverfahren gem. § 4 InsO i.V.m. §§ 402 ff ZPO.

Hierbei werden zunächst folgende Informationen erhoben:
• Anrede, Vorname, Nachname,
• Firma,
• Vertretungsverhältnisse der Firma
• eine gültige E-Mail-Adresse,
• Anschrift,
• Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)

Die Erhebung dieser Daten erfolgt,
• aufgrund der Beauftragung als Sachverständiger, vorläufige Insolvenzverwalter, vorläufiger Sachwalter, Insolvenzverwalter, und Sonderinsolvenzverwalter
• im Rahmen der Umsetzung der durch das Insolvenzgericht angeordneten Maßnahmen,
• zur Erstellung des Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Eröffnungsvoraussetzungen eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gem. §§ 16ff InsO,
• zur Korrespondenz mit Ihnen.

Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gerichtlichen Beauftragung von Insolvenzverfahren gem. § 4 InsO i.V.m. §§ 402 ff ZPO im Umfang der gerichtlichen Anordnung in der Bestellungsurkunde zu Erstellung des Sachverständigengutachtens. Dies bedingt die Erhebung und Verarbeitung von Daten des Schuldners
• aus behördlich geführten Registern
• von Banken,
• Sparkassen,
• Finanzbehörden,
• Sozialbehörden,
• Sozialversicherungsträgern,
• Rechtsanwälten
• Notaren,
• Steuerberatern und
• Wirtschaftsprüfern
• Daten des internen Rechnungswesens zur Beurteilung der finanziellen Lage.

und deren Verwendung im Rahmen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c, e, DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der gerichtlichen Anordnung erforderlich.

Die für die Erstellung des Sachverständigengutachtens von Rechtsanwalt Jörg Spies und der ihn unterstützenden SP!ES Restrukturierung erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

2.2 vorläufiger Insolvenzverwalter und vorläufiger Sachwalter

Der vorläufige Sachwalter überprüft im Auftrag des Insolvenzgerichts die wirtschaftliche Lage des Schuldners, und die Ausgaben für die Lebensführung und unterstützt und kontrolliert den Schuldner bei der Führung der laufenden Geschäfte, §§ 270a Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 274,275 InsO. Unter Umständen übernimmt auch die Kassenführung, § 275 abs. 2 InsO.

Hierbei werden zunächst folgende Informationen erhoben:
• Anrede, Vorname, Nachname,
• Firma,
• Vertretungsverhältnisse der Firma
• eine gültige E-Mail-Adresse,
• Anschrift,
• Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)

Die Erhebung dieser Daten erfolgt,
• aufgrund der Beauftragung als Sachverständiger, vorläufiger Sachwalter, vorläufige Insolvenzverwalter, Sachwalter, Verwalter und Sonderinsolvenzverwalter
• im Rahmen der Umsetzung der durch das Insolvenzgericht angeordneten Maßnahmen,
• zur Erstellung des Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Eröffnungsvoraussetzungen eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gem. §§ 16ff InsO,
• zur Korrespondenz mit Ihnen.

Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gerichtlichen Beauftragung von Insolvenzverfahren gem. § 4 InsO i.V.m. §§ 402 ff ZPO im Umfang der gerichtlichen Anordnung in der Bestellungsurkunde zu Erstellung im Rahmen der Anordnung des Insolvenzgerichts. Regelmäßig erfolgt dies in Verbindung mit der gleichzeitigen Beauftragung eines Sachverständigengutachtens. Dies bedingt die Erhebung und Verarbeitung von Daten des Schuldners
• aus behördlich geführten Registern
• von Banken,
• Sparkassen,
• Finanzbehörden,
• Sozialbehörden,
• Sozialversicherungsträgern,
• Rechtsanwälten
• Notaren,
• Steuerberatern und
• Wirtschaftsprüfern
• Daten des internen Rechnungswesens zur Beurteilung der finanziellen Lage zur Beurteilung der Eröffnungsvoraussetzungen und der Kostendeckung eines Insolvenzverfahrens.

und deren Verwendung im Rahmen der gerichtlichen vorläufigen Maßnahmen gem. § 22 InsO sowie des gerichtlichen Sachverständigengutachtens und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c, e, DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Umsetzung der vorläufigen Maßnahmen sowie die Bearbeitung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der gerichtlichen Anordnung erforderlich.

Die im Rahmen der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und vorläufiger Sachwalter verarbeiteten Daten werden durch diesen im Rahmen seiner gerichtlichen Bestellung kraft des ihm durch das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss übertragenen Amtes verarbeitet.

Die von Rechtsanwalt Jörg Spies in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter und vorläufiger Sachwalter sowie der ihn unterstützenden Kanzlei SP!ES Restrukturierung erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

2.4 Insolvenzverwalter

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. § 80 Abs. 1 InsO ordnet damit die Trennung von Rechtsinhaberschaft und Verwaltungs- sowie Verfügungsbefugnis an und verschafft dem Insolvenzverwalter die Rechtsmacht, die in Insolvenzmasse zu verpflichten. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter in sämtliche vermögensrechtliche Position des Schuldners ein mit der Folge, dass ihn die gleichen Rechte zustehen und die gleichen Pflichten obliegen, wie dem Schuldner selbst. Der Schuldner ist gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet, über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, § 97 InsO.

Neben den Pflichten des Verwalters im Hinblick auf das schuldnerische Vermögen und dem Schuldner selbst, bestehen gesetzliche Aufklärungs-, Informations-, Auskunfts- Prüfungs-, Überwachungs- und Tätigkeitspflichten. Dies gilt insbesondere gegenüber dem Insolvenzgericht und den Insolvenzgläubigern, z.B. §§ 30 Abs. 2, 58 Abs.1 Satz 2, 79 Satz 1, 85 Abs. 1 Satz 1, 129ff, 152f, 159, 167, 174 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 1.

Die im Rahmen der Tätigkeit als Insolvenzverwalter verarbeiteten Daten werden durch diesen im Rahmen seiner gerichtlichen Bestellung kraft des ihm durch das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss übertragenen Amtes verarbeitet.

Die von Rechtsanwalt Jörg Spies in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und der ihn unterstützenden Kanzlei SP!ES Restrukturierung erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-rungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handels-rechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

2.5 Sachwalter

Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung verbleibt Schuldners, das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unter der Aufsicht des Sachwalters zu verwalten und über es zu verfügen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner in Bezug auf die Insolvenzmasse grundsätzlich dieselben Verpflichtungen wie ein Insolvenzverwalter, soweit sich aus den §§ 270 ff InsO nicht abweichende Regelungen ergeben. Danach obliegt es dem Schuldner gem. § 280 InsO das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153 InsO) zu erstellen. Sachwalter gem. § 281 InsO, vom Schuldner geprüfte und in das Gläubigerverzeichnis aufgenommene Forderungen zu bestreiten. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. Dies beinhaltet, dass der Sachwalter die vom Schuldner aufgestellten Verzeichnisse zu Dokumentation verarbeiten muss. Gleiches gilt für die abzugebende Stellungnahme zum Bericht des Schuldners. Darüber hinaus ist der Sachwalter aus §§ 270a abs. 1 Satz 2, § 274 InsO verpflichtet, Auskunft außerhalb des Berichts Turnus außerordentlich und ungefragt über sämtliche Erkenntnisse und Umstände zu berichten, die (abstrakt) geeignet sind, das Entstehen von Nachteilen für die Gläubiger aus der vor Umsetzung der Eigenverwaltung zu besorgen. Dies bedingt dass der Sachwalter gehalten ist, die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Schuldners zu kontrollieren. Seine Tätigkeit hat er zu dokumentieren und darüber dem Gericht Bericht zu erstatten. Dies die dem Schuldner in Eigenverwaltung auferlegten Pflichten im Hinblick bestehende gesetzliche Aufklärungs-, Informations-, Auskunfts- Prüfungs-, Überwachungs- und Tätigkeitspflichten. Dies gilt insbesondere gegenüber dem Insolvenzgericht und den Insolvenzgläubigern, z.B. §§ 30 Abs. 2, 58 Abs.1 Satz 2, 79 Satz 1, 85 Abs. 1 Satz 1, 129ff, 152f, 159, 167, 174 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 1.

Die im Rahmen der Tätigkeit als Sachwalter verarbeiteten Daten werden durch diesen im Rahmen seiner gerichtlichen Bestellung kraft des ihm durch das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss übertragenen Amtes verarbeitet.

Die für die Erstellung des Sachverständigengutachtens von Rechtsanwalt Jörg Spies und der ihn unterstützenden Kanzlei SP!ES Restrukturierung erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

2. 6 Sonderinsolvenzverwalter

Die im Rahmen der Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter verarbeiteten Daten werden durch diesen im Rahmen seiner gerichtlichen Bestellung kraft des ihm durch das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss übertragenen Amtes verarbeitet.

Die von Rechtsanwalt Jörg Spies in seiner Eigenschaft als Sonderinsolvenzverwalter und der ihn unterstützenden Kanzlei SP!ES Restrukturierung erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handels-rechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

3. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung der persönlichen Daten des Schuldners zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.

Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c, e, DSGVO für die Erstellung des Sachverständigengutachtens für das Insolvenzgericht zur Beurteilung der Eröffnungsvoraussetzungen eines Insolvenzverfahrens erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an das Insolvenzgericht weitergegeben. Das Insolvenzgericht verarbeitet die Daten in Erfüllung seiner Aufgaben.

Soweit gerichtliche Beschlüsse an Verfahrensbeteiligte zuzustellen sind, insbesondere ist der Eröffnungsbeschluss gemäß § 30 Abs. 2 InsO den Gläubigern des Schuldners und den Schuldnern des Schuldners zuzustellen, erfolgt dies im Rahmen der dem Insolvenzverwalter obliegenden Verpflichtungen.
Gleiches gilt für die Offenlegung der Daten im Rahmen der Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht sowie der Bekanntgabe von Daten zu Entscheidung der Gläubiger im Rahmen von Gläubigerversammlungen, insbesondere im Berichtstermin gemäß § 156 InsO.

Soweit Daten im Rahmen der Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter oder Sachwalter verarbeitet werden, erfolgt die Weitergabe an das Insolvenzgericht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c, e, DSGVO im Rahmen der dem vorläufigen Sachwalter und Sachwalter auf der Grundlage der Insolvenzordnung sowie durch entsprechende Beschlüsse zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse zur Beurteilung der Eröffnungsvoraussetzungen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung bzw. zur Beurteilung der Frage eines etwaigen Widerrufs.
Das Insolvenzgericht verarbeitet die Daten in Erfüllung seiner Aufgaben.

Die erhobenen Daten werden während des Eröffnungsverfahrens dem Antragsteller (im Rahmen eines Fremdantrages) sowie den Verfahrensbeteiligten über das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 299 ZPO durch das Insolvenzgericht nach der Prüfung eines berechtigten Interesses zugänglich gemacht. Nach Eröffnung des Verfahrens steht allen Beteiligten gem. § 299 Abs. 1 ZPO ein Recht auf Akteneinsicht zu.

4. Betroffenenrechte

Die zwangsweise Durchsetzung der Ansprüche auf Auskunft und Mitwirkung kann der Sachverständige nur mit Hilfe des Gerichts erreichen.

Der Schuldner hat das Recht:

• gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die von Herrn Rechtsanwalt Jörg Spies sowie der ihn unterstützenden Kanzlei SP!ES Restrukturierung im Rahmen der Beauftragung als Sachverständiger, vorläufige Insolvenzverwalter, vorläufiger Sachwalter, Insolvenzverwalter, und Sonderinsolvenzverwalter von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere kann Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangt werden;
• gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
• gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
• gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten vom Schuldner bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
• gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
• gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel kann er sich hierfür an das Insolvenzgericht als Aufsichtsbehörde des Gutachtes, vorläufigen Insolvenzverwalters, vorläufigen Sachwalters, Verwalters oder Sachwalters zu wenden.

5. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e und f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.

Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an office@spies-restrukturierung.de.

Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, es können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Schuldners überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung, oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Für den Fall des Widerspruchs werden wir eine gerichtliche Entscheidung durch das uns beauftragende Insolvenzgericht herbeiführen.