Sachverhalt

Der Sachverhalt betrifft eine häufige Konstellation.

Der Schuldner, der nicht über eigenes Vermögen verfügte, legte in einem masselosen Ver-braucher-Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan zur vorzeitigen Verfahrensbeendigung vor. Der Insolvenzplan sah vor, dass der Schuldner unter der Bedingung der Planannahme Be-träge von Drittmittelgebern zur Verfügung gestellt bekommt, um eine Zahlung an die Gläubiger zu leisten und diese gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren besser zu stellen. Die Verpflichtungserklärungen der Drittmittelgeber waren dem Plan beigefügt.

Das Insolvenzgericht beanstandete u.a. fehlende Bonitätsnachweise der Drittmittelgeber und verwies darauf, dass das Erfordernis eines Bonitätsnachweises könne durch die Einzahlung des betreffenden Betrags auf das vom Verwalter eingerichtete Konto erfüllt werden könnte. Den überarbeiteten Plänen fügte der Schuldner daraufhin drei Schreiben bei, in welchen ein Wirtschaftsprüfer, der zuvor für den Schuldner tätig gewesen war und selbst eine der Verpflichtungserklärungen abgegeben hatte, unter Beifügung seines Rundstempels erklärte:

Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan zurückgewiesen, weil der Schuldner die Bonität der Drittmittelgeber nicht ausreichend belegt habe.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner weiterhin die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen wollte, hatte Erfolg.

 

Der BGH hat klargestellt:

Gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt.

Es prüft, ob der gestaltende Teil des Insolvenzplans für die unmittelbare Gestaltungswir-kung und die Vollstreckbarkeit bestimmt genug ist, ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entscheidung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und ob die Plananla-gen vollständig und richtig sind.

Gemäß § 230 Abs. 3 InsO ist dem Plan nur die Erklärung des Dritten als solche beizufügen. Das Gericht hat sie daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtlich bindend und hinreichend be-stimmt ist. Eine Zurückweisung des Plans kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich aus der Erklärung selbst ergibt, dass sie wertlos ist. Mehr als die Erklärung des Dritten wird in § 230 Abs. 3 InsO jedoch nicht verlangt. Anders als etwa in § 26 Abs. 2 InsO oder in § 207 Abs. 1 2 InsO ist nicht vorgesehen, dass die von Dritten zugesagten Beträge vorge-schossen werden oder dass für sie Sicherheit geleistet wird. Dass die Bonität des Drittmit-telgebers urkundlich zu belegen ist, verlangt §°230 Abs. 3 InsO ebenfalls nicht. Entspre-chende Belege gehören nicht zu den förmlichen Voraussetzungen eines Plans. Erst recht kann ein Plan nicht deshalb mangels Vorliegens der förmlichen Voraussetzungen zurückge-wiesen werden, weil etwa beigefügte Belege nicht erkennen lassen, auf welchen Unterlagen und Prüfungen die in ihnen enthaltenen Aussagen beruhen.

Der BGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 231 Abs.1 InsO vor allem die Ent-scheidungskompetenz der Gläubiger hervorgehoben. Dem Insolvenzgericht sei deshalb die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussicht des vorgelegten Plans verwehrt, weil dies der Beurteilung der Gläubiger unterliege. Auch nach der Vorstel-lung des Gesetzgebers darf das Gericht den Plan deshalb nur in „offensichtlichen“ Fällen gem. § 231 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 InsO zurückweisen, weil der Entscheidung der Gläubiger nicht in ungerechtfertigter Weise vorgegriffen werden solle.

 

Fazit

Der BGH bestätigt seine restriktive Handhabung zur Zurückweisungsbefugnis des Insolvenzgerichts und stärkt die Entscheidungskompetenz der Gläubiger. Die Entscheidung senkt die von einigen Gerichten aufgestellten Hürden für Insolvenzpläne. Deren Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Verpflichtungserklärung des Plangaranten als Plananlage reicht aus, um den Plan den Gläubigern zur Abstimmung zuzuleiten und bei Annahme zu bestätigen. Die Gläubiger entscheiden dann aus wirtschaftlichen Erwägungen. Die Bonität der Plangaranten ist von den Gläubigern zu beurteilen; bei Zweifeln ist der Plan von ihnen (mehrheitlich) abzulehnen. Den Gläubigern obliegt daher auch das Einfordern von Nachweisen in den Planverhandlungen, nicht aber dem Insolvenzgericht.